Old- und Youngtimer als Dienstwagen: Was sagt das Finanzamt?

Klassiker als Firmenwagen können Spaß und Firmenwerbung aufs Angenehmste verbinden. Mögliche Steuerprivilegien sollte man aber vorher mit dem Finanzamt klären.

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Ford Transit

Welches Finanzamt wollte einen Food Truck auf Basis eines Ford Transit der ersten Serie nicht fiskalisch anerkennen?

(Bild: Ford)

Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Stefan Grundhoff

Der eine oder andere Selbstständige träumt von einem Old- oder Youngtimer, den er als Dienstwagen nutzt. Nicht nur, weil es Spaß machen kann, sondern durchaus auch im Sinne der Außenwirkung. Steuerliche Aspekte sollte man aber mitbedenken. Das Finanzamt kann beispielsweise "Nähe zur privaten Lebensführung" feststellen und Steuerabzüge verweigern.

Finanzämter sehen klassische Fahrzeuge ganz nüchtern. Entsprechend hoch sind die Hindernisse, für solche Autos Privilegien als Dienst- oder Firmenwagen zugestanden zu bekommen. Das ist bei einer Firma, die historische Stadtrundfahrten in einem klassischen VW Bulli aus den 1950ern anbietet, noch vergleichsweise einfach. Auch ein historischer Ford Transit als Food Truck wird wohl als Firmenfahrzeug anerkannt.

Doch bei dem Architekten, der mit seinem historischen Porsche 911 2.2 T ins Büro oder zu Besprechungen fährt oder einem Rechtsanwalt, der mit seiner offenen Mercedes SL 280 Pagode zu den Terminen cruist, sehen die Beamten oft keinen betriebsbedingten Grund für derart alte Firmenfahrzeuge.

Das Problem sind dabei nicht die oftmals fraglos beruflich bedingten Fahrten, sondern die private Nutzung des Klassikers. Hier vermuten viele Finanzämter nicht ganz zu Unrecht, dass es dem Nutzer darum geht, seine Steuerlast zu reduzieren und insbesondere die meist hohen Wartungs- und Unterhaltskosten des Oldtimers steuerlich geltend zu machen.

Bei der sogenannten "Ein-Prozent-Regelung" muss für privat gemachte Fahrten entweder ein Fahrtenbuch geführt oder – deutlich beliebter – pauschal ein Prozent des Neuwerts versteuert werden. Das eine Prozent wird erhoben auf den Neuwert des Fahrzeugs, bei den meisten Klassikern im Vergleich zu heute sehr gering, obwohl aktuelle Zeitwerte auf dem Niveau gehobener Neuwagen zu Buche stehen können.

So hatte ein Porsche 911 im Jahr 1968 einen Listenpreis von 26.918 Mark, also knapp 14.000 Euro. Nach der Ein-Prozent-Regelung sind für den Oldtimer also nur etwa 140 Euro monatlich zu versteuern. Bei einem aktuellen Porsche 911 S für über 100.000 Euro wären es mehr als 1000 Euro im Monat.

Der Zeitwert eines Autos muss bei einem Verkauf hingegen als Betriebsgewinn versteuert werden. Beispiel: Der für 40.000 Euro gekaufte Porsche wird werbewirksam vor dem Firmensitz geparkt, aber nur selten für Fahrten genutzt. Für eine Nutzungsdauer von vier Jahren werden je 10.000 Euro Abschreibung geltend gemacht. Im fünften Jahr verkauft der Betrieb den 911er für 30.000 Euro.

Das Finanzamt lässt dann die Abschreibung nicht als Betriebsausgabe zum Abzug zu, geht jedoch bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns von einem Buchwert von null Euro aus. Den Veräußerungsgewinn von 30.000 Euro muss der Betrieb versteuern. In Fällen wie diesem wäre es sinnvoller, den Oldie privat zu kaufen und für die betrieblichen Fahrten einen Betriebsausgabenabzug von pauschal 30 Cent je gefahrenen Kilometer anzusetzen, denn der Veräußerungsgewinn ist beim Verkauf von Privatvermögen steuerfrei.

Eine gemessen am Listenpreis extreme Wertsteigerung erfuhren einige völlig unverdächtige graue Mäuse für den Alltag, wie der Citroën 2CV im Bild.

(Bild: Citroën)

Angesichts der Möglichkeiten und Fallstricke haben sich mittlerweile einige Dienstleister auf eine langfristige Miete oder ein Leasing historischer Autos spezialisiert. Diese monatlichen Kosten kann der Oldtimerliebhaber dann komplett als Betriebskosten geltend machen und hat nicht das Problem mit der anteiligen Privatnutzung, die auch bei den Wartungskosten zur Fußangel werden kann.

Das kann sich steuerlich auszahlen und vermeidet die Probleme von Buch- und Zeitwert, da das Fahrzeug nur zeitlich begrenzt genutzt wird. Bevor man sich einen Klassiker als Dienst- oder Firmenwagen gönnt, sollte man in jedem Fall Rücksprache mit seinem Steuerberater oder direkt dem betroffenen Finanzamt halten.

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(fpi)