Autohersteller müssen TV-Sender auf Infotainmentsystemen anbieten

Der Medienstaatsvertrag fährt ab jetzt auch bei einigen Autos mit. Das betrifft insbesondere Tesla, aber auch Audi und BMW.

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Infotainmentsystem in einem Tesla

Tesla vermarktet sein Infotainmentsystem bereits als Spielkonsole. Künftig sollen dort auch TV-Sender laufen – am besten schauen aber nur Beifahrer hin.

(Bild: Tesla)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Falk Steiner

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hat erstmals die Benutzeroberflächen von In-Car-Entertainment-Systemen medienrechtlich bewertet. Das betrifft gleich mehrere Autohersteller sowie deren Systeme – und Tesla in ganz besonderem Maße. In ihrer vergangenen Sitzung hat die ZAK festgestellt, dass die Auto-Unterhaltungssysteme von BMW / Mini, Audi und Tesla Benutzeroberflächen im Sinne des Medienstaatsvertrages sind: Sie entscheiden nach Auffassung der Medienregulierer mit darüber, welche Angebote zugänglich sind.

Mit dieser Feststellung der ZAK kommen auf die Anbieter besondere Pflichten zu: Sie müssen einen freien und nicht willkürlich behinderten Zugang zu Medienangeboten sicherstellen. Insbesondere die Angebote öffentlich-rechtlicher Sender und regional informierender Privatsender müssen in unter die Medienregulierung fallenden Benutzeroberflächen leicht auffindbar sein, heißt es in §84 des Medienstaatsvertrages in der Fassung von 2020, die seit Jahresbeginn voll in Kraft ist.

Für die Medienanstalten ist das nur ein logischer Schritt, um die Medienvielfalt zu sichern: "Klingt erstmal komisch, ist aber so: In-Car-Entertainment-Systeme sind aus guten Gründen im Fokus der Medienaufsicht", sagt Eva Flecken, Vorsitzende der ZAK und Direktorin der Medienanstalt Berlin-Brandenburg. Die Oberflächen würden darüber entscheiden, welche Medienangebote zu den Nutzerinnen und Nutzern kämen. "Wir haben es also mit neuen Gatekeepern zu tun, die der Gesetzgeber daher konsequent der Medienaufsicht unterstellt."

Die Landesmedienanstalten vollziehen mit dieser Entscheidung, die auf Änderungen aus dem Jahr 2020 basiert, einen weiteren Wechsel weg von der klassischen Medienwelt der medienrechtlich regulierten terrestrischen, Kabel- und Satellitenverbreitung und hin zur neuen Realität der multiplen Intermediäre über IP-Systeme.

Allerdings enthält der Medienstaatsvertrag bei Benutzeroberflächen auch die Möglichkeit, dass sich gar nichts ändert. Das wäre der Fall, wenn "der Anbieter nachweist, dass eine auch nachträgliche Umsetzung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist." Das allerdings dürfte für die Entertainment-Oberflächen der großen Anbieter kaum glaubhaft sein.

Bei einem der betroffenen Anbieter geht die Entscheidung noch weiter: Teslas Media Player, das gern genutzte Entertainment-Angebot an Bord, mit dem auch Drittanbieter-Apps integriert werden, wurde von der ZAK zudem als Medienplattform im Sinne des Medienstaatsvertrages eingestuft. Ein Drittel aller Kapazitäten muss dort für Angebote öffentlich-rechtlicher Fernsehsender, privater Fernsehprogramme und gegebenenfalls regionaler Anbieter, offener Kanäle und Teleshopping reserviert werden – sprich: klassische Rundfunkmedien.

Tesla muss zudem den Anbietern und zuständigen Aufsichtsstellen offenlegen, wie etwa Belegungen und technische Umsetzungen konkret stattfinden. Zuständig für die Durchsetzung des Medienstaatsvertrages im Fall Tesla ist die Medienanstalt Berlin-Brandenburg.

(mma)