BGH: Sharehoster und Videoseiten können bei Urheberrechtsverstößen haften

Der Bundesgerichtshof ändert seine Rechtssprechung und passt sie EU-Recht an. Internetplattformen können wegen Urheberrechtsverletzungen doch haften.

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(Bild: nepool/Shutterstock.com)

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Videoplattformen wie Youtube und sogenannte Sharehoster wie uploaded.net können in Deutschland für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer künftig auf Schadensersatz verklagt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und neue Verhandlungen zu mehr als einem halben Dutzend Gerichtsverfahren angeordnet.

Der BGH passt seine Rechtssprechung damit auf Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs dem EU-Recht an. Bislang hatte der BGH den Grundsatz angewandt, Anbieter solcher Plattformen würden nicht als Täter haften, wenn Nutzer und Nutzerinnen mit hochgeladenen Inhalten gegen das Urheberrecht verstoßen.

In zwei vorgelegten Verfahren zum Umgang mit urheberrechtswidrigen Inhalten hatte der EuGH vergangenen Juni entschieden, dass Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und uploaded.net momentan nicht unmittelbar haften, wenn urheberrechtlich geschützte Werke bei ihnen hochgeladen werden. Prinzipiell gelten für sie die Haftungsprivilegien aus der E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000, wenn fremde Werke über solche Server rechtswidrig öffentlich verbreitet werden. Voraussetzung ist aber, dass sie eine neutrale Rolle als Vermittler spielen und von sich aus genug gegen Urheberrechtsverstöße tun. Das müssen die Berufungsgerichte in den zurückgeschickten Verfahren nun prüfen.

In Bezug auf den Sharehoster uploaded.net "bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte keine hinreichenden technischen Maßnahmen ergriffen hat", um solche Verstöße zu verhindern, erklärt der BGH. Ferner gebe es sogar "gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Geschäftsmodell der Beklagten auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und die Nutzer dazu verleiten soll, rechtsverletzende Inhalte über die Plattform der Beklagten zu teilen". Auch in Bezug auf Youtube verweist das Gericht darauf, dass es nach der Beanstandung bereits hochgeladener urheberrechtsverletzender Inhalte eine Pflicht gebe, gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern.

In dem seit mehr als zehn Jahren zwischen Youtube und dem Produzenten von Sarah Brightman (I ZR 140/15) ausgetragenen Rechtsstreit geht es um Werke der englischen Sängerin, die 2008 auf der Videoplattform gelandet waren. Das Landgericht Hamburg hatte YouTube zunächst zur Sperre verdonnert, das Oberlandesgericht hatte geurteilt, der Betreiber müsse nicht aktiv prüfen, ob Nutzer geschütztes Material hochladen. Bei den Verfahren gegen uploaded.net und den Betreiber Cyando geht es um die Verbreitung mehrerer Werke. Angestrengt wurden sie von Verlagen, Musik- und Filmunternehmen sowie der Gema. Insgesamt hat der BGH jetzt sieben Gerichtsverfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

(mho)