BGH: Umlage des Kabelanschlusses auf Mietnebenkosten rechtmäßig​

Der BGH hat das "Nebenkostenprivileg" für Kabelanschlüsse in Wohnungen bestätigt. Doch die gesetzliche Grundlage wurde bereits geändert, die Gnadenfrist läuft.

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(Bild: Unitymedia/Vodafone)

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Vermieter dürfen die Kosten für einen Breitband-Kabelanschluss mit den Nebenkosten auf ihre Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. Das höchste deutsche Gericht wies damit eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen ein Essener Wohnungsbauunternehmen endgültig ab (Az.: I ZR 106/20).

Die Auswirkungen des Urteils sind aber von kurzer Dauer: Zum 1. Dezember 2021 tritt das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft, das die Abrechnung von Anschlüssen über die Mietnebenkosten neu regelt und mit dem alten "Nebenkostenprivileg" aufräumt. Für bestehende Verträge gilt noch eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2024. Mit dem neuen TKG dürfen nur noch Kosten für die Hausverkabelung für Glasfaseranschlüsse begrenzt auf die Betriebskosten umgelegt werden.

Die Wettbewerbszentrale, ein von deutschen Unternehmen getragener Verein, hatte die Wohnungsbaugesellschaft Vivawest, in deren Bestand rund 108.000 Wohnungen einen Kabelanschluss aufweisen, im September 2018 abgemahnt: Vivawest sollte die Umlage auf die Betriebskosten unterlassen und dem Mietern die Möglichkeit zur Kündigung des Anschlusses ermöglichen. Begründet wurde die Forderung mit dem TKG, das die Laufzeit von Kundenverträgen für Telekommunikationsdienste auf maximal zwei Jahre beschränkt.

Vor Gericht ist die Wettbewerbszentrale damit durchgehend abgeblitzt. Nach dem Landgericht Essen und dem Oberlandesgericht Hamm hat nun auch der BGH abgewunken. Vivawest habe nicht gegen das TKG verstoßen, teilte der Bundesgerichtshof am Donnerstag mit. Zwar erbringe das Wohnungsbauunternehmen mit den Kabel-Anschlüssen einen Telekommunikationsdienst im Sinne des Gesetzes.

In den Mietverträgen sei jedoch keine 24 Monate überschreitende Mindestlaufzeit vereinbart. Auch werde den Mietern nicht verwehrt, einen Mietvertrag über 12 Monate abzuschließen. Vielmehr würden die Mietverträge "auf unbestimmte Zeit geschlossen" und könnten unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine "unmittelbare Anwendung" der Regelung TKG auf die Mietverträge scheide daher aus. Auch habe der Gesetzgeber große Wohnungsbaugesellschaften nicht in den Geltungsbereich der entsprechenden Regelung einbeziehen wollen.

(vbr)