Bundesfinanzhof: Gewinne aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Ein Kryptowährungsanleger wollte auf Millionengewinne keine Steuern zahlen und ist schließlich vorm Bundesfinanzhof damit gescheitert.

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(Bild: interestingworks/Shutterstock.com)

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Gewinne aus Kauf- und Tauschgeschäften mit Kryptowährungen unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommenssteuer, hat der Bundesfinanzhof geurteilt (BFH, Az.: IX R 3/22). Steuerfrei sind die Gewinne erst, wenn die Coins zuvor mindestens ein Jahr gehalten wurden. Damit liegt erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung zur Besteuerung von Bitcoin und Co. vor. Diese bestätigt die bisher in Deutschland geltenden Regelungen.

Hintergrund ist ein langjähriger Rechtsstreit eines Anlegers, der 2017 3,4 Millionen Euro Gewinn mit Kryptotrades gemacht hatte. Mit rund 24,7 in den Vorjahren erworbenen Bitcoin führte er diverse Tauschgeschäfte in Ether und Monero und dann wieder zurück in Bitcoin durch und verkaufte schließlich zum Jahresende zum Höhepunkt eines Kryptohypes zahlreiche Coins. Auf den erzielten Gewinn sollte er dann 1,4 Millionen Euro an Steuer abführen. Dagegen hatte sich der Mann erfolglos durch die Instanzen geklagt.

Der Anleger argumentierte, dass Kryptowährungen wegen ihrer rein virtuellen Natur nicht als Wirtschaftsgut einzustufen seien. Außerdem gebe es ein "strukturelles Vollzugsdefizit", weil manche Kryptoanleger ihre Gewinne verschleierten und die Finanzverwaltung das nicht erfassen könnte, obwohl sie zu gerechter und gleichmäßiger Besteuerung verpflichtet sei.

Den Bundesfinanzhof überzeugten beide Argumente nicht. So sei der Begriff eines Wirtschaftsguts weit zu fassen und könne neben Sachen auch Rechte sowie Zustände, Möglichkeiten und Vorteile umfassen, für die ein Steuerpflichtiger zu zahlen bereit sei. Bitcoin, Monero, Ether und andere Kryptocoins fielen auch darunter. Sie seien wirtschaftlich als ein Zahlungsmittel zu sehen, das einen Kurswert hat und auf Börsen gehandelt werden kann. Die technischen Details seien für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Belang. Ebenso wenig konnte der Bundesfinanzhof ein strukturelles Vollzugsdefizit feststellen, das eine Steuerbefreiung rechtfertigen könnte.

Die einjährige Haltefrist, nach der Veräußerungsgewinne mit Kryptowährungen steuerfrei sind, ändert sich übrigens auch durch den Einsatz der Coins fürs Staking oder Lending-Dienste nicht. Das stellte das Bundesfinanzministerium unter Christian Lindner (FDP) im vergangenen Jahr in einem Rundschreiben klar. 2021 hatte das damals noch SPD geführte Ministerium erst die Ansicht vertreten, dass Staking die Haltefrist auf zehn Jahre erhöht.

(axk)