Bundesgerichtshof: Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen verboten

Der Bundesgerichtshof verhandelte einen Fall, in dem eine rückwärts fahrende Frau mit einem anderen Auto zusammenstieß.

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Verkehrszeichen "Ausfahrt einer Einbahnstraße" mit zusätzlich aufgemalter Figur, die quasi den weißen Querbalken auf der Schulter schleppt

(Bild: CC0)

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Einbahnstraßen dürfen nur in eine Richtung befahren werden, deshalb heißen sie so und so ist es in Paragraf 41, Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Sie dürfen auch nicht rückwärts befahren werden, stellte nun der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Es gibt aber zwei Ausnahmen.

In dem nun entschiedenen Fall ging es um eine Autofahrerin, die in einer Einbahnstraße ein paar Meter rückwärts gefahren war, um einem ausparkenden Auto vor ihr Platz zu machen und anschließend dort selbst in der frei werdenden Lücke zu parken.

Die Autofahrerin war in dem Bereich der gerade frei werdenden Parklücke links parallel zur Fahrbahn etwa auf der Höhe angehalten, auf der eine Grundstückszufahrt beginnt, und war dann etwas zurückgefahren. In dem Moment fuhr ein Auto aus der Grundstückszufahrt rückwärts in einem Rechtsbogen auf die Einbahnstraße, die Autos stießen zusammen.

Die Autofahrerin hatte den Schaden mit einer Haftungsquote von 40 Prozent reguliert. Der andere Unfallbeteiligte machte mit seiner Klage die restlichen 60 Prozent geltend. Er behauptete vor Gericht, er habe bereits gestanden und vorwärts weiterfahren wollen, als die Beklagte rückwärts gefahren sei. Die Beklagte behauptete, sie und der Kläger seien gleichzeitig rückwärts gefahren.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landgericht Düsseldorf das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage ab, der Kläger ging in Revision vor dem BGH.

Dieser sah in der Entscheidung des Landgerichts Rechtsfehler und hob sie auf, die Vorinstanz muss die Klage erneut verhandeln. Für den BGH kommt es grundsätzlich nicht darauf, wie das Auto im Verhältnis zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung steht, sondern in welche Richtung es tatsächlich fährt. Rückwärtsfahren ist nicht unzulässig, wenn auf die Weise rückwärts eingeparkt beziehungsweise rangiert oder aus einer Grundstückseinfahrt gefahren wird, betonte der BGH.

(anw)