EU-Gericht: Für TikTok gelten strenge EU-Wettbewerbsauflagen vorerst weiter

TikTok will nicht als "Torwächter" im Sinne des Digital Markets Act gelten und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das EuG hat dieses Begehr zurückgewiesen.

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Tiktok-App auf Smartphone

(Bild: Primakov/Shutterstock.com)

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TikToks chinesischer Mutterkonzern ByteDance muss sich weiter darauf vorbereiten, vom 7. März an die neuen EU-Wettbewerbsvorgaben nach dem Digital Markets Act (DMA) einzuhalten. Die EU-Kommission stufte die Social-Media-App für Kurzvideos Anfang September zusammen mit anderen großen Plattformservices etwa von Google, Amazon, Apple, Meta und Microsoft als "Torwächter" ein, die unter anderem bis zum Stichtag in wenigen Wochen Messenger und App-Stores interoperabel gestalten müssen sowie eigene Produkte oder Dienste auf ihren Plattformen nicht mehr bevorzugen dürfen. Im November 2023 erhob ByteDance Klage, um den Kommissionsbeschluss für nichtig erklären zu lassen. Doch damit ist das Unternehmen beim zuständigen Gericht der Europäischen Union (EuG) zunächst nicht durchgedrungen.

ByteDance stellte zusammen mit der Klage in einem gesondertem Schriftsatz einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Damit sollte die Einstufung von TikTok als sogenannter Gatekeeper ausgesetzt werden. EuG-Präsident Marc van der Woude hat dieses Ersuchen in der Rechtssache T-1077/23 R am Freitag aber zurückgewiesen. ByteDance hat laut dessen bislang nur in Auszügen veröffentlichten Entscheidung nicht dargelegt, dass es erforderlich wäre, den streitigen Beschluss bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht anzuwenden. Dafür hätte der Konzern darlegen müssen, dass er "einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet".

ByteDance machte dem EuG zufolge unter anderem geltend, dass bei sofortiger Durchführung der Kommissionseinstufung die Gefahr bestehe, dass nicht für die Öffentlichkeit bestimmte, "hochstrategische Informationen über die Praktiken von TikTok bei der Erstellung von Nutzerprofilen" verbreitet würden. Diese Angaben würden es den Wettbewerbern von TikTok und sonstigen Dritten ermöglichen, sich über Geschäftsstrategien des Plattformbetreibers in einer Weise schlau zu machen, die den eigenen Tätigkeiten "erheblich abträglich wäre".

Van der Woude hält dagegen, ByteDance habe weder das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Verbreitung vertraulicher Informationen noch einen etwaigen massiven dauerhaften Schaden infolge eines solchen Risikos dargetan. Die Klage an sich läuft aber weiter, ein Urteil im Hauptverfahren wird das EuG voraussichtlich in den kommenden Monaten verkünden. TikTok sieht sich laut seiner Eingabe als "der fähigste Herausforderer der etablierten Plattform-Unternehmen" und nicht als etablierter Anbieter. Man erfülle die DMA-Voraussetzung von 7,5 Milliarden Euro Jahresumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht.

Gegen die Entscheidung des EuG-Präsidenten kann ByteDance innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen bei der höheren Instanz, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), Rechtsmittel einlegen. Neben der TikTok-Mutter hat auch Meta für seinen Facebook-Messenger und -Marketplace Einspruch gegen den Kommissionsbeschluss eingelegt. Beide Dienste fallen dem US-Konzern zufolge nicht unter die DMA-Definition eines Online-Vermittlungsdienstes. Kleinere europäische Konkurrenten warfen den erfassten Big-Tech-Unternehmen jüngst vor, trotz der tickenden Uhr bislang keine adäquaten Lösungen zum Einhalten der neuen Wettbewerbsregeln für Online-Märkte vorgelegt zu haben.

(bme)