Etappensieg für Rapidshare in US-Copyright-Prozess

Ein gegen den Sharehoster klagender Erotikanbieter scheiterte vor einem kalifornischen Bundesgericht mit einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen Rapidshare, dass die Entscheidung "bahnbrechend" nennt.

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In dem Rechtsstreit (09-CV-2596H WMC) zwischen dem Herausgeber eines Online-Erotikmagazins und dem Sharehoster Rapidshare hat ein US-Bundesgericht am Dienstag in Kalifornien den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen den Hoster abgelehnt. Das Erotikmagazin Perfect 10 hatte zuvor im Rahmen einer Urheberrechtsklage gegen Rapidshare beantragt, dem Hoster weitere Urheberrechtsverletzungen mittels einer strafbewehrten Einstweiligen Verfügung zu untersagen. Die vorsitzende Richterin Marilyn Huff wies den Antrag nach der Abwägung verschiedener Faktoren zurück, weil die Kläger weder einen direkte Urheberrechtsverletzung noch eine Begünstigung durch Rapidshare glaubhaft machen konnten.

"Perfect 10" hatte Rapidshare im November 2009 wegen Verletzung von Urheber- und Markenrechten sowie unlauteren Wettbewerbs verklagt und fordert Schadensersatz sowie Strafzahlungen in Millionenhöhe. Genaueres solle in einem Geschworenenverfahren geklärt werden, fordern die Anwälte des Erotikanbieters. Bis dahin ist der Prozess allerdings noch nicht fortgeschritten. In einer Anhörung in der vergangenen Woche entschied das Gericht zunächst über einige Anträge von beiden Seiten, darunter der nun abgewiesene Verfügungsantrag der Kläger.

Zwar hat Richterin Huff keine Zweifel, das urheberrechtlich geschützte Bilder des Erotikanbieters von Rapidshare heruntergeladen werden konnten und dass dies einen Verstoß gegen die Rechte des Klägers sei. Allerdings könne Rapidshare dieser Verstoß nicht angelastet werden. Anders als etwa bei Napster (dem Filesharingdienst), folgert die Richterin in ihrer Begründung, könne die Öffentlichkeit auf Rapidshare nicht einen Katalog nach dem gewünschten Material durchsuchen. Die Veröffentlichung des auf Rapidshare abgelegten Materials liege allein in der Verantwortung der Nutzer. Damit sei der Hoster nicht im Sinne des US-Copyright für direkte Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen.

Auch den Vorwurf der Beihilfe oder Begünstigung konnte der Kläger nach Ansicht der Richterin nicht begründen. Zwar lägen Verstöße durch Dritte auf Rapidshare unzweifelhaft vor, schreibt Huff. Doch könne ein Mitwissen des Hosters nicht alleine deshalb angenommen werden, weil Rapidshare grundsätzlich auch missbräuchlich genutzt werden könne. Der Argumentation, Rapidshares Geschäftsmodell beruhe auf einer Plattform für Rechtsverletzungen, wollte die Richterin nicht folgen.

Perfect 10 hatte Rapidshare laut Prozessunterlagen eine DVD mit gefundenen Bilderserien zukommen lassen, ohne dazu die genaue Fundstelle mitzuteilen. Damit hatte der Hoster zwar Kenntnis der Verstöße, folgert die Juristin, ein wesentlicher Beitrag zur Rechtsverletzung sei aber nicht nachgewiesen worden. Im konkreten Fall habe es der Kläger zudem versäumt, den Hoster genau von den Rechtsverletzungen in Kenntnis zu setzen sowie dessen Kooperationsangebot ignoriert.

Den Anspruch Rapidshares auf Schutz durch das im Digital Millennium Copyright Act (DMCA) festgeschriebene Haftungsprivileg für Provider und Diensteanbieter wies Richterin Huff jedoch aus formalen Gründen ab. Das Gesetz verlange, dass Diensteanbieter einen Ansprechpartner für das US Copyright Office nenne, um in den Genuss dieser "Safe Harbor"-Regelung zu kommen. Das habe Rapidshare versäumt. In der Abwägung aller Fakten wies sie den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung dennoch zurück.

Rapidshare freut sich über die "bahnbrechende Entscheidung", die einer ähnlichen Argumentation folge wie zuletzt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Beschluss bedeutet mindestens einen Etappensieg in dem ansonsten andauernden Prozess. Für Perfect 10, dessen Gründer sich auf Anfrage bisher nicht zum Fortgang des Verfahrens geäußert hat, ist es nicht die erste Schlappe vor Gericht. Das Erotikmagazin, das bessere Zeiten gesehen und das gedruckte Heft längst mit dem Internet getauscht hat, war schon gegen Microsoft, Amazon und Google vorgegangen. (vbr)