Frage nach urheberrechtlicher Geräteabgabe auf Drucker und Plotter bleibt offen

Nach einem Entschluss des Bundesverfassungsgerichtes dürfte die Entscheidung über eine Geräteabgabe auf Drucker und Plotter wohl an den EuGH verwiesen werden. Die Verfassungsrichter hatten unlängst eine Entscheidung des BGH gegen die Abgabe aufgehoben.

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Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 30. August 2010 wird ein Urteil (I ZR 94/05) des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Dezember 2007 bezüglich der Urheberrechtsabgabe auf Drucker und Plotter aufgehoben und zurückverwiesen. Der BGH hatte sich gegen eine pauschale Geräteabgabe an die Verwertungsgesellschaften nach § 54 Urheberrechtsgesetz ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung legte die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) Anfang 2008 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Die Verfassungsrichter kritisierten nun in erster Linie, dass der BGH die Klärung der Frage nach einer Urheberrechtsabgabe auf Drucker und Plotter nicht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hatte – das BVerfG sah das grundgesetzlich verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Das Urteil habe nicht erkennen lassen, "ob sich der Bundesgerichtshof überhaupt mit dem europäischen Recht und einer Vorlage an den Gerichtshof auseinandergesetzt hat". Genau dies sei jedoch angeraten, da bisher unklar bleibe, ob "nach Unionsrecht Urheber digitaler Vorlagen vom Genuss eines Geräteabgabe-Systems ausgeschlossen werden dürfen." Dem EuGH liegt derzeit beispielsweise ein Vorabentscheidungsersuchen zu den Regelungen in Spanien vor, das gegebenenfalls Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtsfrage im deutschen Recht haben könnte.

Während der BGH demnach aufgefordert ist, die Sache zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof weiterzuleiten, haben die Verfassungsrichter aber auch noch eine Prüfung der Geräteabgabe vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes angeregt. Denn nach Einschätzung des BVerfG ist das Urheberrecht als Eigentum im Sinne der Verfassung anzusehen. Sollten sich die Richter des BGH dieser Auffassung anschließen und den Verwertungsgesellschaften eine Geräteabgabe auf Drucker und Plotter auf Grundlage der Eigentumsgarantie zugestehen, könnte sogar eine Vorlage beim EuGH hinfällig werden. (map)