Geschäftsbedingungen: Banken dürfen Einwilligung online nicht erzwingen

Die Targobank setzte Kunden beim Online-Banking massiv unter Druck, damit sie neuen Preisen und Bedingungen zustimmen. Ein Landgericht wertet dies als Nötigung.

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Person hält ihre Bankkarte bereit, vermutlich für eine Finanztransaktion

(Bild: Ivan Kruk/Shutterstock.com)

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Juristischer Erfolg für den Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv): Das Landgericht Düsseldorf hat auf Klage des vzbv entschieden, dass die Targobank ihren Kunden beim Zugang zum Online-Bankung nicht eine Entscheidung über die Zustimmung zu aktualisierten Geschäftsbedingungen und Preisen abnötigen darf.

Die Bank hatte beim Einloggen zum Online-Banking ein Pop-up-Fenster mit Verweis auf potenzielle Folgen für die weitere Kundenbeziehung vorgeschaltet, bei dem Kunden ihre Zustimmung erteilen oder verweigern mussten, um mit dem Online-Banking fortfahren zu können.

In der konkreten Situation sei das eine "aggressive geschäftliche Handlung in Gestalt einer Nötigung", befand das Gericht. Dem Kunden werde eine sofortige Entscheidung ohne weitere Bedenkzeit abverlangt, heißt es in dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 13. September, das der vzbv am Freitag veröffentlicht hat (Az.: 12 O 78/22). Zudem habe die Bank Nutzern für den Fall einer Verweigerung "nachteilige rechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt".

"Falls Sie nicht zustimmen, entziehen Sie uns eine wichtige Grundlage der gemeinsamen Geschäftsbeziehung", stand laut Urteil auf dem Pop-up. Dadurch werde das Interesse des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung treffen zu können, erheblich beeinträchtigt, befand die 12. Zivilkammer des Gerichts. Dazu komme, dass die Zustimmung mit Verweis auf ein vorausgegangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ausdrücklich als "notwendig" bezeichnet worden sei. Letztlich habe die Bank so einen "unangemessenen Druck" aufgebaut.

Hintergrund ist ein BGH-Grundsatzbeschluss von 2021. Die Karlsruher Richter hatten damit Klauseln für unwirksam erklärt, die Vertrags- und Preisänderungen grund- und grenzenlos ohne ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher ermöglichten. Auf Basis dieses BGH-Urteils müssen Banken eine aktive Einwilligung ihrer Kunden einholen, um vorgenommene Vertrags- und Preisänderungen umsetzen zu können.

Die vom vzbv zunächst erfolglos abgemahnte Targobank stellte sich nun auf den Standpunkt, das Pop-up-Fenster sei nicht ohne Vorankündigung erschienen, sondern erst sieben Tage nach einem an die Kunden versandten Informationsschreiben über die BGH-Entscheidung nebst Geschäftsbedingungen und Preis-Leistungsverzeichnis. Eine echte Zwangslage habe für den Kunden zudem nicht bestanden – das Online-Banking wäre unabhängig von seiner Entscheidung weiter nutzbar geblieben.

Die Informationen in dem Pop-up-Fenster seien jedoch "teils unverständlich, zumindest aber missverständlich" gewesen, urteilte das Landgericht dagegen. Es bleibe offen, ob bei einem Nein eine Kündigung oder gar eine sofortige Beendigung des Vertrages drohe. Daran änderten auch versöhnlichere Zusätze im unteren Teil des Banners rund um eine sicher zu findende gemeinsame Lösung und der Verweis auf die weitere Nutzbarkeit des Online-Bankings nichts.

Die Targobank habe ihre Kunden unzulässigerweise "in besonderem Maße unter Druck gesetzt", den neuen Klauseln zustimmen, begrüßt vzbv-Rechtsreferent David Bode das Urteil. "Wer eine einfache Online-Überweisung vornehmen wollte, musste sich plötzlich zwischen Zustimmung und Ablehnung der Bedingungen entscheiden. Dabei blieb offen, welche Konsequenzen eine Ablehnung gehabt hätte und ob das Online-Banking dann überhaupt noch hätte genutzt werden können." Die Bank muss dem vzbv aufgrund ihres Vergehens 260 Euro nebst Zinsen zahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen.

(vbr)