BGH: Google muss Links nur bei Nachweis von Falschangaben löschen

Nur wenn Betroffene nachweisen, dass Artikel Falschangaben über sie enthalten, muss Google sie aus seiner Trefferliste löschen, entschied der Bundesgerichtshof.

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(Bild: dpa, Lukas Schulze)

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Google muss Links zu Artikeln über Menschen nur dann aus seinen Trefferlisten löschen, wenn die Betroffenen offensichtlich falsche Angaben hinreichend nachweisen können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Suchmaschinenbetreiber sind demnach nicht verpflichtet, selbst zu ermitteln und auf die Betroffenen zuzugehen. Maßgebliche Vorschrift für den BGH in diesem Fall war Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Der BGH orientierte sich an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von Ende 2022 (EuGH). Die Karlsruher Richter gaben den Klägern allerdings in dem Punkt Recht, dass keine Vorschaubilder (Thumbnails) mit ihnen als Motiv ohne jeglichen Kontext in den Trefferlisten angezeigt werden dürfen. (Az. VI ZR 476/18)

Ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche wollte vor Gericht erreichen, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn auf Google nach ihren Namen gesucht wird. Eine US-amerikanische Website hatte die Texte 2015 veröffentlicht, einer der Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Deren Betreiberin war wiederum vorgeworfen worden, sie lanciere gezielt negative Berichte, um die Betroffenen damit zu erpressen. Google entfernte die Links zu den Artikeln nicht und begründete es damit, nicht beurteilen zu können, ob die Vorwürfe gerechtfertigt seien.

Das Kölner Oberlandesgericht hatte im Jahr 2018 entschieden, dass Google die beanstandeten Texte größtenteils weiter anzeigen darf. Die Kläger hätten eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht wie gefordert dargelegt. Daraufhin gingen die Kläger vor den Bundesgerichtshof, der sich 2020 erstmals mit dem Fall befasste. Weil es für den Datenschutz EU-weit einheitliche Standards gibt, hatte der Senat den EuGH zurate gezogen. Insbesondere wollte er wissen, ob Google in solchen Fällen eigenverantwortlich Nachforschungen anstellen muss – mit dem Risiko, dass dann womöglich ein Link mehr als einer zu wenig aus der Trefferliste entfernt werden dürfte.

Der EuGH wiederum hatte entschieden, Betroffene müssten selbst nachweisen, dass die Angaben über sie offensichtlich unrichtig sind. Also "wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlege, die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig seien oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig sei". Gelinge ihnen das, müsse Google die Links zu den beanstandeten Inhalten entfernen.

Die Thumbnails muss Google löschen, weil "eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext nicht gerechtfertigt" gewesen sei, entschied der BGH nun. In der mündlichen Verhandlung im April war über dieses Thema länger diskutiert worden. Die Kläger wehrten sich gegen Bilder aus einem Artikel, die sie unter anderem im Cabrio oder während eines Hubschrauber-Flugs zeigen – angeblich ein Beleg dafür, dass "Hintermänner und Initiatoren" in Luxus schwelgten.

Hier pochten die Google-Anwälte darauf, dass die Motive nicht generell zu löschen seien, sondern höchstens dann, wenn sie mit dem Link zu dem beanstandeten Artikel hinterlegt sind. Ein Totalverbot sei nicht rechtens, weil es Google zwinge, aktiv zu filtern.

(anw)