Recht auf Vergessenwerden: Google erhielt bislang 2,4 Millionen URL-Löschanfragen

Seit fast vier Jahren gilt das "Recht auf Vergessenwerden". Seitdem beantragten Europäer die Löschung von insgesamt 2,4 Millionen URLs aus dem Google-Index. Weitere Details liefert ein Transparenzbericht, den Google nun erweitert hat.

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(Bild: dpa, Rolf Vennenbernd/dpa)

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Das "Recht auf Vergessenwerden" bestimmt, dass personenbezogene Informationen nicht dauerhaft in Suchmaschinen gespeichert sein dürfen. Seit der Einführung erhielt Google nach eigenen Angaben 654.876 Anträge auf die Löschung von insgesamt 2,4 Millionen URLs, von denen 43 Prozent bewilligt wurden. Google strich die betroffenen Verweise aus seinem Index. Aus Deutschland trafen bei Google 109.520 "Ersuche um Entfernung aus den Suchergebnissen" ein.

Mit seinem Urteil hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verbraucherrechte im Mai 2014 gestärkt. Seitdem können sich Betroffene an Google wenden, wenn URLs zu bestimmten Informationen nicht mehr in der Suchmaschine aufzufinden sein soll. Die Inhalte müssen "ungenau, unangemessen, irrelevant oder übertrieben" sein, damit Google die Verweise darauf aus dem Index entfernt. Zudem spielt das Interesse der Allgemeinheit eine Rolle. Die Webseite mit den personenbezogene Informationen bleibt jedoch online – nur zeigt Google sie halt nicht mehr in den Suchergebnissen an; die Seite ist damit praktisch unsichtbar. Kritiker bezeichneten das Recht als naiv, weil es nicht weltweit gilt. US-Nutzer sehen die in der EU gestrichenen Verweise weiterhin.

Um den Entscheidungsprozess öffentlich abzubilden, veröffentlicht Google seit 2014 einen Transparenzbericht. Darin ist aufgelistet, wie viele Anfragen das Unternehmen erhielt und wie viele URLs aus dem Index gestrichen worden sind und wie viele nicht.

Das Recht auf Vergessenwerden: Googles Übersicht aller Löschanfragen von 2014 bis 2017.

(Bild: Google )

Nun hat Google seinen Bericht erweitert: Er weist jetzt auch aus, wer die Anfragen gestellt hat, aufgeteilt in "private Individuen" und "nicht-private Individuen", sprich Behörden oder Unternehmen. Google klassifiziert außerdem die Inhalt, die auf Anfrage entfernt werden sollten und entfernt wurden. Die Inhalte fallen in die Kategorien "persönliche Informationen", "berufliche Informationen" und "Kriminalität". Ergänzend gibt es noch die etwas kryptische Kategorie "name not found", Name nicht gefunden. Bedeutet, dass Google den Namen eines Individuums auf einer Seite nicht finden konnte.

Wenn Google eine URL für eine mögliche Streichung auswertet, klassifiziert es diese entweder als "Nachrichtenseite", "Social Media" oder als "andere". Mit diesen und weiteren Details reichert Google seinen Bericht an und fügt Daten hinzu, die bis in den Januar 2016 zurückreichen. Die Google-Gutachter haben zu jener Zeit damit begonnen, die eingesendeten URLs händisch mit zusätzlichen Informationen zu kommentieren. Ergänzend dazu hat Google außerdem das Whitepaper "Three years of the Right to be Forgotten" veröffentlicht und beim Privacy Enhancing Technologies Symposium für ein Peer-Review eingereicht. Das Papier erläutert, wie die Europäer das Recht auf Vergessenwerden nutzen.

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(dbe)