VG Wort richtet sich auf Google Books ein

Die Verwertungsgesellschaft hat am Wochenende Änderungen ihres Wahrnehmungsvertrags beschlossen. Dadurch will sie sicherstellen, dass sie ihre Rechte für Werke geltend machen kann, die von Google digitalisiert wurden.

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Die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort will sich für den Fall wappnen, dass die in den USA zwischen Urheberrechtsinhabern und Google erzielte Einigung über die Rechte an digitalisierten Büchern gerichtlich abgesegnet wird. Sie hat dafür am Wochenende auf ihrer Mitgliedersammlung beschlossen (PDF-Datei), die Vergütungsansprüche für die bis zum 5. Mai 2009 von Google digitalisierten Werke einzuziehen, aber die in Deutschland erschienenen Werke aus dem Google-Digitalisierungsprogramm zurückzuziehen. Es sei möglich, dass die VG Wort die digitale Nutzung von vergriffenen Werken lizenziert, wenn die Rechteinhaber damit einverstanden sind. Solche Vereinbarungen seien mit Google und auch insbesondere mit deutschen und europäischen Digitalisierungsprojekten möglich.

"Die Wahrnehmung der Settlement-Rechte durch die VG Wort setzt voraus, dass der Vergleich in den USA endgültig bestätigt wird", teilt die Verwertungsgesellschaft mit. Sie bezieht sich auf die im Oktober 2008 erzielte Einigung zwischen Google und der Autoren-Organisation The Authors Guild sowie dem Verlegerverband Association of American Publishers. Diese hatten zuvor wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten geklagt. Über die Einigung wird voraussichtlich frühestens im Oktober 2009 entschieden, nachdem der zuständige Richter kürzlich die Einspruchsfrist verlängert hatte.

"Damit ist sichergestellt, dass die VG Wort gegebenenfalls fristgerecht die entsprechenden Rechte gegenüber der zuständigen Book-Rights-Registry in den USA geltend machen kann", erläutert VG-Wort-Geschäftsführer Robert Staats. Der Beschluss der Mitgliederversammlung führe dazu, dass der im Vergleich vorgesehene Schadenersatz für die vorgenommenen Digitalisierungen flächendeckend eingezogen werden kann. Die VG Wort will die Wahrnehmungs- und Bezugsberechtigten über die nun beschlossenen Änderungen des Wahrnehmungsvertrages und des Inkassoauftrags für das Ausland informieren. Laut Wahrnehmungsvertrag stimmt der Wahrnehmungsberechtigte einer Änderung zu, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich widerspricht. (anw)