Digitaler Nachlass: Justizministerium klärt über "postmortalen Datenschutz" auf

Seite 2: Empfehlungen

Inhaltsverzeichnis

Die Forscher empfehlen, ein Testament zu verfassen. Wolle der Erblasser bestimmten Personen einen digitalen Inhalt zuwenden, sei dies über ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung in seinem Testament festlegbar. Durch Auflagen könnten Erben angewiesen werden, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten, also etwa "gewisse Daten ohne Einsicht" zu löschen.

Verbraucher sollten getrennt von Testament oder Vorsorgevollmacht den Erben oder Bevollmächtigten die Namen der Online-Nutzerkonten mitsamt Zugangsdaten aufschreiben und diese Liste aktuell halten. Es gebe auch spezielle digitale Nachlassdienste; diese seien aber "meist nicht langlebig und werden nicht unbedingt von amtlichen Stellen oder Dienstanbietern akzeptiert". Zudem werde die Sicherheit der hinterlegten Daten bezweifelt.

Gegenüber Dienstanbietern reicht es bei Vertragsverhältnissen mit keinem oder geringem monetären Bezug aus, wenn Erben oder Bevollmächtigte eine Kopie oder einen Scan der Berechtigungsurkunde vorlegen. Es gebe aber auch Ausnahmen. Sobald bei den zuständigen Stellen die erforderliche Infrastruktur vorhanden sei, werde es zudem möglich sein, digital zu beglaubigen.

Die Studie enthält auch Vorlagen etwa für letztwillige Verfügungen. Nur wenige Menschen "machen sich Gedanken darüber, dass zum Vermögen auch der digitale Nachlass gehört, und wie damit nach ihrem Tod umgegangen werden soll", erklärte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD). "Das wollen wir ändern." (anw)